Verpflichtende Schulung in Agrarökologie und ökologischem Landbau
Author(s): Растителна защита
Date: 14.12.2016
2179
Landwirte, die im Rahmen der Maßnahme 10 „Agrarumwelt- und Klimaschutz“ und der Maßnahme 11 „Ökologischer Landbau“ in der Kampagne 2015 Verpflichtungen eingegangen sind, müssen bis zum 31. Dezember 2016 eine agrarumweltbezogene oder ökologische Schulung absolvieren oder eine andere Person zur Durchführung der agrarumweltbezogenen und/oder ökologischen Tätigkeiten bevollmächtigen. Ein Nachweis über die abgeschlossene Schulung oder Erfahrung sowie eine notariell beglaubigte Vollmacht (im Falle einer Bevollmächtigung) müssen spätestens bei der Beantragung der Zahlung für das dritte Jahr der Verpflichtung, Kampagne 2017, vorgelegt werden.
Landwirte können eine andere Person zur Durchführung der agrarumweltbezogenen und/oder ökologischen Tätigkeiten bevollmächtigen, sofern die Bevollmächtigung bis zum Ende des zweiten Jahres nach der ersten Genehmigung im jeweiligen Programm erfolgt. Das bedeutet, dass die notariell beglaubigten Vollmachten dieser Personen spätestens am 31. Dezember 2016 ausgestellt sein müssen. Ein Nachweis über die abgeschlossene Schulung oder Erfahrung sowie eine notariell beglaubigte Vollmacht (im Falle einer Bevollmächtigung) müssen spätestens bei der Beantragung der Zahlung für das dritte Jahr der Verpflichtung, Kampagne 2017, vorgelegt werden.
Derzeit haben viele der Antragsteller im Rahmen der Maßnahme 10 und der Maßnahme 11 noch keine Nachweise vorgelegt, die belegen, dass sie die Anforderungen erfüllt haben. Die Dokumente werden bei den regionalen Direktionen des Staatsfonds „Landwirtschaft“ am Ort der Antragstellung eingereicht. Landwirte können einen Nachweis über eine abgeschlossene agrarumweltbezogene oder ökologische Schulung mit einer Mindestdauer von 18 Stunden vorlegen, der von einer Ausbildungseinrichtung gemäß dem Hochschulgesetz oder dem Berufsbildungsgesetz ausgestellt wurde, oder einen Nachweis über eine Demonstrationsaktivität, der von einer im Rahmen der Maßnahme 1 „Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen“ des ELER 2014–2020 zugelassenen Ausbildungseinrichtung ausgestellt wurde.
Es werden auch Nachweise über abgeschlossene Schulungen oder Dokumente anerkannt, die die Existenz von Erfahrungen im Rahmen der Maßnahme 214 „Agrarumweltzahlungen“ des ELER 2007–2013 belegen, sowie Diplome: für eine berufliche Sekundar- oder Hochschulbildung, für den Bildungs- und wissenschaftlichen Grad „Doktor“ oder den wissenschaftlichen Grad „Doktor der Wissenschaften“ mit einer Qualifikation in Landwirtschaft oder Veterinärmedizin.
Landwirte, die die Maßnahme 11 „Ökologischer Landbau“ umsetzen, können Erfahrungen auch mit einem Zertifikat oder einem schriftlichen Nachweis über die Übereinstimmung ihrer Pflanzen- oder Imkereiprodukte mit den Vorschriften für die ökologische Produktion belegen. Das Zertifikat muss bis zum 31. Dezember 2016 von einer vom Minister für Landwirtschaft und Ernährung zugelassenen Kontrollstelle ausgestellt worden sein und muss die ökologische Qualität der Produkte bescheinigen.
Wenn der Landwirt im Rahmen der Maßnahme 214 „Agrarumweltzahlungen“ des ELER für den Zeitraum 2007–2013 Begünstigter war und bereits einen Nachweis über eine abgeschlossene Schulung vorgelegt oder das Vorhandensein von Erfahrungen nachgewiesen hat, ist es nicht erforderlich, denselben Nachweis erneut vorzulegen.
In Fällen, in denen im Rahmen der Maßnahme 214 „Agrarumweltzahlungen“ des ELER 2007–2013 ein Dokument auf den Namen einer bevollmächtigten Person vorgelegt wurde, muss der Hilfsantragsteller eine aktuelle notariell beglaubigte Vollmacht vorlegen, die spätestens am 31.12.2016 ausgestellt wurde und bestätigt, dass im Programmplanungszeitraum 2014–2020 dieselbe Person die agrarumweltbezogenen oder ökologischen Tätigkeiten auf seinem Betrieb durchführen wird.
Der Staatsfonds „Landwirtschaft“ fordert alle Begünstigten, die bereits eine Schulung absolviert haben und über ein Dokument verfügen, das den Anforderungen der Maßnahmen entspricht, auf, dieses beim Fonds einzureichen.
Der Staatsfonds „Landwirtschaft“ kann seine Verpflichtungen gegenüber Begünstigten beenden, die keine Dokumente vorlegen, die den festgelegten Anforderungen und Fristen entsprechen. In solchen Fällen kann von ihnen die Rückzahlung von 100 % der bisher erhaltenen Beihilfen verlangt werden.
Quelle: Staatsfonds „Landwirtschaft“ – PA
