Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln
Author(s): Растителна защита
Date: 12.12.2016
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Das Staatsanzeiger veröffentlichte die Verordnung Nr. 19 (Staatsanzeiger Ausgabe 90 vom 15. November 2016) über die biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln. Die Verordnung regelt das Verfahren und die Bedingungen für die biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) sowie die Prozesse für die Genehmigung und Kontrolle von Einrichtungen zur Durchführung biologischer Prüfungen.
Die biologische Prüfung von PSM wird durchgeführt, um die Wirksamkeit der Produkte bei der Anwendung auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen festzustellen, indem die Wirkung eines bestimmten Produkts auf die Bekämpfung von Schadorganismen und auf das Pflanzenwachstum bestimmt wird.
Die Verordnung Nr. 19 über die biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln ist seit dem 15. November 2016 in Kraft. Sie regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von PSM, die für biologische Prüfungen bestimmt sind, und benennt die Bulgarische Behörde für Lebensmittelsicherheit (BABH) als zuständige Behörde für die biologische Prüfung von PSM auf dem Hoheitsgebiet des Landes.
Für die Durchführung der Tätigkeiten nach dieser Verordnung sowie für die Erbringung von Dienstleistungen für natürliche und juristische Personen werden Gebühren gemäß dem Tarif nach Art. 3 Abs. 4 bzw. der Preisliste nach Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Bulgarische Behörde für Lebensmittelsicherheit erhoben.
Die biologische Prüfung von PSM erfolgt nach den Regeln der Guten Experimentellen Praxis und unter Einhaltung der Standards für die Wirksamkeitsprüfung von PSM, wie sie von der Europäischen und Mittelmeerländischen Pflanzenschutzorganisation (EPPO) festgelegt wurden.
Wenn PSM biologisch geprüft werden, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, die nicht in einem zugelassenen Produkt enthalten sind oder in einem Produkt enthalten sind, das für die Anwendung gegen einen anderen Schadorganismus zugelassen ist, müssen die behandelten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse entsprechend den spezifischen Eigenschaften der behandelten Kultur vernichtet werden.
Pflanzenschutzmittel werden für mindestens eine Vegetationsperiode geprüft.
Biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln in zugelassenen Einrichtungen natürlicher und juristischer Personen
Zugelassenen Einrichtungen für die Durchführung biologischer Prüfungen wird eine Bescheinigung für die biologische Prüfung von PSM für folgende Gruppen von Kulturen und Objekten ausgestellt:
- mehrjährige Kulturen;
- Ackerbaukulturen;
- Gemüsekulturen;
- Gewächshauskulturen;
- Zierpflanzenarten;
- Waldbaumarten;
- ätherische Ölpflanzen;
- Lagerstätten und Lagergut.
Die Gültigkeitsdauer einer ausgestellten Bescheinigung für die biologische Prüfung von PSM kann unter den Bedingungen und gemäß dem Verfahren der Art. 74 und 75 des Pflanzenschutzgesetzes bis zu drei Monate vor ihrem Ablauf verlängert werden.
Inhaber von Bescheinigungen für die biologische Prüfung von PSM müssen jährlich bis zum 31. Dezember der Zentralverwaltung der BABH Informationen über die Menge der in der Einrichtung im laufenden Kalenderjahr für biologische Prüfungen verwendeten Pflanzenschutzmittel (nach Name oder Produktcode) vorlegen.
Für die biologische Prüfung von PSM in zugelassenen Einrichtungen natürlicher und juristischer Personen reichen Antragsteller bei der Zentralverwaltung der BABH eine Prüferklärung in der vorgeschriebenen Form ein.
Die Erklärungen sind innerhalb der folgenden Fristen einzureichen:
- 30. Juni – für PSM, die im Frühjahr-Sommer-Zeitraum des laufenden Kalenderjahres geprüft werden sollen;
- 30. November – für PSM, die im Herbst-Winter-Zeitraum des laufenden Kalenderjahres geprüft werden sollen.
Die Verordnung Nr. 19 über die biologische Prüfung von Pflanzenschutzmitteln finden Sie HIER
