Dokumente im Rahmen der Programme für Junglandwirte und für Baumwolle werden bis zum 1. Dezember angenommen.
Author(s): Растителна защита
Date: 24.11.2016
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Bis zum 1. Dezember müssen Antragsteller im Rahmen des Junglandwirte-Programms, die erstmals eine Teilnahme beantragen, oder Landwirte, bei denen sich etwas geändert hat, Unterlagen vorlegen, die erworbene berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse in den Bereichen Landwirtschaft, Veterinärmedizin und/oder Unterlagen für eine wirtschaftliche Ausbildung mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt nachweisen. Alle Landwirte, die im Rahmen des Programms für die spezifische Zahlung für Baumwolle (Cotton) in der Kampagne 2016 einen Antrag gestellt haben, müssen bis zum 1. Dezember einen abgeschlossenen Vertrag über den Kauf ihrer produzierten Erzeugnisse vorlegen.
Antragsteller im Rahmen des Junglandwirte-Programms (YFS), die erstmals eine Teilnahme beantragen, oder Antragsteller, bei denen sich die Umstände geändert haben, müssen ebenfalls bis zum 1. Dezember 2016 bei der zuständigen Regionaldirektion des Fonds Unterlagen vorlegen, die erworbene berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen. Gemäß der Anforderung von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 müssen junge Landwirte Unterlagen über einen abgeschlossenen Sekundar- und/oder Hochschulabschluss im Bereich Landwirtschaft oder Veterinärmedizin und/oder Unterlagen über eine wirtschaftliche Ausbildung mit landwirtschaftlichem Schwerpunkt vorlegen. Erworbene berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse können auch durch ein Zertifikat über einen abgeschlossenen Kurs von mindestens 150 Stunden oder ein Zertifikat über einen erworbenen Berufsqualifikationsgrad im Bereich Landwirtschaft nachgewiesen werden.
Bis zum 1. Dezember 2016 müssen Landwirte, die im Rahmen des Programms für die spezifische Zahlung für Baumwolle (Cotton) in der Kampagne 2016 einen Antrag gestellt haben, bei der zuständigen Regionaldirektion des Staatsfonds "Landwirtschaft" einen abgeschlossenen Vertrag über den Kauf ihrer produzierten Baumwollerzeugnisse vorlegen. Diese Anforderung ist in den Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 über die Bedingungen und Verfahren für die Durchführung der Direktzahlungsprogramme festgelegt.
Der Fonds "Landwirtschaft" erinnert junge Landwirte daran, dass von Hochschuleinrichtungen ausgestellte Dokumente von akkreditierten Einrichtungen stammen müssen. Die eingereichten Unterlagen über einen abgeschlossenen Kurs müssen von lizenzierten Berufsbildungszentren ausgestellt sein. Auch Unterlagen über Schulungen, die im Rahmen der Maßnahme 111 durchgeführt wurden, sind zulässig.
Quelle: Staatsfonds "Landwirtschaft"
