Die Teilmaßnahme zur Unterstützung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe beginnt am 4. Juli.
Author(s): Растителна защита
Date: 20.06.2016
2757
Verordnung Nr. 10 vom 10. Juni 2016 zur Durchführung der Teilmaßnahme 6.3 „Beihilfe für die Betriebsgründung zur Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe“ im Rahmen der Maßnahme 6 „Entwicklung von landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen“ des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2014–2020. In Ausgabe 46 vom 17.6.2016 wurde der vollständige Text der Verordnung Nr. 10 amtlich veröffentlicht. Auf Anordnung des Ministers für Landwirtschaft und Ernährung wurde der Antragszeitraum für die Teilmaßnahme 6.3 „Beihilfe für die Betriebsgründung zur Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe“ festgelegt. Anträge auf Unterstützung werden vom 4. Juli bis zum 12. August entgegengenommen.
Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung
Verordnung Nr. 10 vom 10. Juni 2016 zur Durchführung der Teilmaßnahme 6.3 „Beihilfe für die Betriebsgründung zur Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe“ im Rahmen der Maßnahme 6 „Entwicklung von landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen“ des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2014–2020.
Kapitel Eins
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1. Diese Verordnung legt die Bedingungen und das Verfahren für die Durchführung der Teilmaßnahme 6.3 „Beihilfe für die Betriebsgründung zur Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe“ im Rahmen der Maßnahme 6 „Entwicklung von landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen“ des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2014–2020 (PELR 2014–2020) fest, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert wird.
Art. 2. Die Teilmaßnahme 6.3 „Beihilfe für die Betriebsgründung zur Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe“ zielt ab auf:
1. die wirtschaftliche Entwicklung und Stärkung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe als nachhaltige und lebensfähige Einheiten;
2. die Beschleunigung der Modernisierung und technologischen Erneuerung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe;
3. die Verbesserung des Umweltschutzes und die Bekämpfung des Klimawandels.
Art. 3. Die finanzielle Beihilfe wird gemäß den Grundsätzen einer soliden Finanzverwaltung, der Öffentlichkeit und der Transparenz gewährt.
Kapitel Zwei
Bedingungen für die Gewährung der finanziellen Beihilfe
Abschnitt I
Fördergegenstand
Art. 4. (1) Die finanzielle Beihilfe nach dieser Verordnung ist nicht rückzahlbar und wird für die nachhaltige Entwicklung und das Wachstum kleiner landwirtschaftlicher Betriebe gewährt.
(2) Es wird keine finanzielle Beihilfe für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Tabakproduktion gewährt.
(3) Es wird keine finanzielle Beihilfe an landwirtschaftliche Betriebe gewährt, die nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag über die Gewährung der finanziellen Beihilfe geschlossen wurde, weiterhin Tabak anbauen.
Abschnitt II
Anforderungen an Antragsteller
Art. 5. (1) Folgende Personen können eine Unterstützung beantragen:
1. natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
2. Einzelunternehmer (ET), Einpersonen-Gesellschaften mit beschränkter Haftung (EOOD) oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (OOD), die nach dem Handelsgesetzbuch eingetragen sind;
3. Genossenschaften, die nach dem Genossenschaftsgesetz eingetragen sind.
(2) Zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Unterstützung müssen die Personen nach Abs. 1:
1. gemäß Verordnung Nr. 3 von 1999 über die Einrichtung und Führung eines Registers der Landwirte (Staatsanzeiger, Ausgabe 10 von 1999), nachstehend „Verordnung Nr. 3 von 1999“ genannt, als Landwirte registriert sein;
2. mindestens 33 Prozent ihrer gesamten Einnahmen/Einkünfte im vorangegangenen Kalenderjahr aus landwirtschaftlicher Tätigkeit bezogen haben;
3. eine Betriebsgröße, gemessen am Standardoutput (SO), im Bereich zwischen 2.000 EUR und 7.999 EUR einschließlich haben;
4. Eigentümer, Pächter und/oder Mieter aller im landwirtschaftlichen Betrieb verfügbaren Flächen sein;
5. Eigentümer und/oder Nutzer der Tierhaltungsanlagen, Gebäude und Räumlichkeiten, die für die Tierhaltung genutzt werden, sein, falls sie eine solche Tätigkeit ausüben;
6. Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über kleine und mittlere Unternehmen sein;
7. keine Bewilligung für eine Unterstützung nach dieser Verordnung sowie nach:
a) Verordnung Nr. 9 von 2015 zur Durchführung der Teilmaßnahme 4.1 „Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe“ im Rahmen der Maßnahme 4 „Investitionen in materielle Vermögenswerte“ des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2014–2020 (Staatsanzeiger, Ausgabe 22 von 2015);
b) Verordnung Nr. 20 von 2015 zur Durchführung der Teilmaßnahme 4.2 „Investitionen in die Verarbeitung/Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ im Rahmen der Maßnahme 4 „Investitionen in materielle Vermögenswerte“ des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2014–2020 (Staatsanzeiger, Ausgabe 84 von 2015);
c) Verordnung Nr. 9 von 2008 über die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung nicht rückzahlbarer finanzieller Beihilfen im Rahmen der Maßnahme „Betriebsgründung junger Landwirte“ des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2007–2013 (Staatsanzeiger, Ausgabe 42 von 2008);
d) Verordnung Nr. 14 von 2015 zur Durchführung der Teilmaßnahme 6.1 „Betriebsgründungsbeihilfe für junge Landwirte“ im Rahmen der Maßnahme 6 „Entwicklung von landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen“ des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2014–2020 (Staatsanzeiger, Ausgabe 40 von 2015); erhalten haben;
8. in den letzten fünf Jahren keine Bewilligungsverfügung für eine Unterstützung nach Verordnung Nr. 28 von 2008 über die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung nicht rückzahlbarer finanzieller Beihilfen im Rahmen der Maßnahme „Unterstützung für umstrukturierende Nebenerwerbsbetriebe“ des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2007–2013 (Staatsanzeiger, Ausgabe 74 von 2008) (Verordnung Nr. 28 von 2008) erhalten haben; Antragsteller, denen Bewilligungsverfügungen nach Verordnung Nr. 28 von 2008 erteilt wurden, sind für eine Unterstützung nach dieser Verordnung antragsberechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Unterstützung:
a) ihre fünfjährige Verpflichtung nach Verordnung Nr. 28 von 2008 erfolgreich erfüllt haben und das fünfte Geschäftsjahr der Umsetzung des Geschäftsplans abgelaufen ist, und
b) alle Zahlungen nach Verordnung Nr. 28 von 2008 erhalten haben, und
c) das Geschäftsjahr, in dem sie ihren Antrag auf die fünfte Zahlung nach Verordnung Nr. 28 von 2008 gestellt haben, abgelaufen ist.
(3) Für die Einzelunternehmer nach Abs. 1, Ziffer 2, die im Antragsjahr im Handelsregister und als Landwirte nach Verordnung Nr. 3 von 1999 registriert wurden, können die Umstände nach Abs. 2, Ziffer 2 und 3 auch in ihrer Eigenschaft als natürliche Personen nachgewiesen werden.
(4) Die Pacht- und/oder Mietverträge für die Flächen, auf denen die zur Ermittlung der erforderlichen Mindestbetriebsgröße von 2.000 EUR SO herangezogenen Kulturen angebaut werden, müssen:
1. zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Unterstützung in Kraft getreten sein;
2. eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren ab dem Datum der Einreichung des Antrags auf Unterstützung haben.
(5) Alle im landwirtschaftlichen Betrieb nach Abs. 2, Ziffer 4 verfügbaren Flächen müssen vom Antragsteller bewirtschaftet werden:
1. mit einer rechtlichen Nutzungsgrundlage gemäß Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes über die Unterstützung landwirtschaftlicher Erzeuger für den gesamten Zeitraum vom Datum der Antragstellung bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Unterzeichnung des Vertrags über die Gewährung der finanziellen Beihilfe;
2. gemäß Art. 33b des Gesetzes über die Unterstützung landwirtschaftlicher Erzeuger;
3. unter Einhaltung der Schutzgebietsregime nach dem Schutzgebietsgesetz und/oder der Schutzzonenregime nach dem Gesetz über die biologische Vielfalt für die darin fallenden Bereiche/Tätigkeiten des Betriebs.
Alle Informationen zur Teilmaßnahme 6.3 „Beihilfe für die Betriebsgründung zur Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe“ im Rahmen der Maßnahme 6 „Entwicklung von landwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen“ des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum 2014–2020 und ihre Anhänge können HIER eingesehen werden.
