Neue Regelung regelt das Genehmigungsregime für Rebpflanzungen
Author(s): Растителна защита
Date: 08.06.2016
2743
Die Verordnung Nr. 9 vom 26. Mai 2016 über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für die Anpflanzung von Weinbergen, die das Genehmigungsregime für Weinpflanzungen nach dem 31. Dezember 2015 regelt, tritt am 15. Juni 2016 in Kraft.
Eine Ausnahme bildet Kapitel Drei der Verordnung, das die Erteilung von Genehmigungen für neue Weinpflanzungen regelt und ab heute in Kraft tritt. Die Genehmigung für Neuanpflanzungen ermöglicht die Pflanzung neuer Weinberge, wenn der Erzeuger keine Pflanzrechte zur Umwandlung besitzt und keine alten Weinberge zur Erneuerung hat.
Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen werden jedes Jahr für eine Fläche gestellt, die 1 % der gesamten gepflanzten Weinbaufläche des Landes zum 31. Juli des Vorjahres entspricht. Sie werden innerhalb einer durch Anordnung des Exekutivdirektors der EAVW festgelegten Frist eingereicht. Nach Abschluss der Antragsfrist werden, je nachdem ob die für die Zuteilung vorgesehene Fläche für die genehmigten Anträge ausreicht, Genehmigungen für alle genehmigten Flächen oder anteilig für einen Teil davon erteilt. Die Erteilung der Genehmigungen für Neuanpflanzungen erfolgt bis zum 1. August.
Die Dokumentenvorlagen finden Sie hier.
Die Verordnung finden Sie hier.
Quelle: EAVW
