Zur Beachtung landwirtschaftlicher Erzeuger

Author(s): Растителна защита
Date: 01.04.2016      4078

Information des Ministeriums für Landwirtschaft und der BFSA zur eingeschränkten und kontrollierten Verwendung von Neonikotinoid-Pflanzenschutzmitteln

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 485/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 und der Verordnung (EU) Nr. 781/2013 der Kommission vom 14. August 2013 bezüglich der Zulassungsbedingungen für die Wirkstoffe Clothianidin, Thiamethoxam, Imidacloprid und Fipronil sowie des Verbots des Inverkehrbringens und der Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln (PSM) behandelten Saatgütern, die die genannten Wirkstoffe enthalten, wurden in Bulgarien insgesamt acht PSM für die Saatgutbehandlung vom Markt genommen. Landwirtschaftlichen Erzeugern von für das Land wichtigen Kulturen – Mais und Sonnenblumen – wurden damit Mittel zur Saatgutbehandlung gegen wirtschaftlich bedeutende Schädlinge in diesen Kulturen – Drahtwürmer und den Grauen Maiswurzelbohrer – entzogen.

Auf dieser Grundlage beantragte eine Branchenorganisation der Landwirte offiziell die Zulassung für das Inverkehrbringen von PSM zur eingeschränkten und kontrollierten Verwendung auf dem Gebiet der Republik Bulgarien für die Saatgutbehandlung gegen Schädlinge in Mais und Sonnenblumen. Angesichts der Möglichkeiten agrotechnischer Methoden und der Biologie des Grauen Maiswurzelbohrers und der Drahtwürmer bleibt die Saatgutbehandlung die einzige Option für eine wirksame Bekämpfung dieser Schädlinge in beiden Kulturen!

In Anbetracht der Stellungnahme der Direktion "Pflanzenschutz und -kontrolle" der Zentralverwaltung der BFSA, des realen Risikos von Ernteausfällen auf Feldern mit festgestelltem mittlerem und hohem Befallsgrad durch Bodenschädlinge, des Mangels an alternativen Methoden zur Schädlingsbekämpfung und auf der Grundlage von Art. 62 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes hat die Kommission für Pflanzenschutzmittel (CPPP) das Inverkehrbringen von zwei Mitteln zur Saatgutbehandlung für die eingeschränkte und kontrollierte Verwendung genehmigt. Auf der Grundlage des Beschlusses der CPPP wurden zwei Anordnungen erlassen: für die Zulassung eines Mittels mit dem Wirkstoff Imidacloprid und eines Mittels mit dem Wirkstoff Thiamethoxam zum Inverkehrbringen für die eingeschränkte und kontrollierte Verwendung auf dem Gebiet der Republik Bulgarien. Gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wurden die Mittel mit spezifischen Einschränkungen und Risikominderungsmaßnahmen zugelassen, nämlich:

  1. Es werden die Regionen angegeben, in denen diese Mittel verwendet werden dürfen: Burgas, Varna, Weliko Tarnowo, Widin, Wraza, Gabrowo, Dobritsch, Montana, Pasardschik, Pernik, Plewen, Plowdiw, Sliven, Sofia, Stara Sagora, Lowetsch, Chaskowo, Rasgrad, Targowischte, Russe, Silistra, Schumen und Jambol. In diesen Regionen wurde in Mais- und Sonnenblumenanbauflächen ein mittlerer und hoher Befallsgrad durch den Grauen Maiswurzelbohrer und Drahtwürmer festgestellt;
  2. Aufstellung von Informationstafeln auf Feldern, die mit mit den beiden zugelassenen Neonikotinoid-Mitteln behandeltem Saatgut eingesät wurden.
  3. Mit diesen Mitteln behandeltes Saatgut darf nicht dort ausgesät werden, wo aktiver Bienenflug herrscht. Bienenstöcke müssen während der Behandlung und während der Aussaat verlegt oder abgedeckt werden.
  4. Während der Aussaat müssen Geräte mit geeigneten Vorrichtungen verwendet werden, die eine vollständige Einarbeitung des Saatguts in den Boden und eine Minimierung der Abdrift des Mittels vom Saatgut während der Aussaat gewährleisten.
  5. Mit Neonikotinoid-Mitteln behandeltes Saatgut muss vollständig in den Boden eingearbeitet werden, um Vögel/Wildsäugetiere zu schützen.
  6. Verschüttete/verstreute Mengen von behandeltem Saatgut müssen entfernt werden, um Wildvögel/Wildsäugetiere zu schützen.
  7. Wasser darf nicht mit diesen Pflanzenschutzmitteln oder deren Verpackungen kontaminiert werden.
  8. Die Saatgutbehandlung muss von qualifizierten Fachkräften unter möglichst geringem Risiko für die Umwelt durchgeführt werden.
  9. Auf der Grundlage von Art. 63 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes haben Personen, die diese Mittel in Verkehr gebracht haben, innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Zulassungsfrist die Zentralverwaltung der BFSA über die in Verkehr gebrachten und nicht realisierten Mengen der jeweiligen PSM zu unterrichten.