Bis Ende Januar 2016 können Landwirte den Verkauf von Obst und Gemüse im Rahmen der gekoppelten Stützungsregelungen nachweisen.

Author(s): Растителна защита
Date: 06.01.2016      2339

Die Dokumente werden bis zum 31. Januar 2016 bei den regionalen Direktionen des SFA am ständigen Wohnsitz von natürlichen Personen bzw. am Verwaltungssitz von juristischen Personen oder Einzelunternehmern eingereicht.

Der Staatsfonds Landwirtschaft gab am 4. Januar offiziell bekannt, dass landwirtschaftliche Erzeuger, die im Rahmen der gekoppelten Stützungsregelungen für Obst und Gemüse sowie für den Gewächshausgemüseanbau einen Antrag stellen, während des gesamten Januars ein Erklärungsformular einreichen und Dokumente vorlegen können, die Mindesterträge und Verkäufe der erzeugten Produkte nachweisen.

In der Erklärung wird die Fläche angegeben, auf der die jeweilige Kultur angebaut wurde, jedoch nur bis zur Größe der Fläche, die in der eingereichten Gesamtantragstellung für die Kampagne 2015 für eine Unterstützung im Rahmen der Regelungen für Obst, Gemüse und Gewächshausgemüseanbau beantragt wurde. Die Beihilfe wird pro Hektar unter Berücksichtigung der Mindestertragsanforderung gemäß Anlage Nr. 5 der Verordnung 3 vom 17.02.2015 festgelegt. Die Verwaltung des SFA und des MAF verpflichteten sich, die Beihilfen im Rahmen der gekoppelten Stützungsregelungen für Obst und Gemüse Anfang März an die Landwirte zu überweisen, nachdem die Verwaltung ihre Dokumente bearbeitet hat.

Zum Nachweis der Mindesterträge wird eines der folgenden Verkaufsdokumente verwendet:

  • Rechnungen für gekaufte Erzeugnisse;
  • Wiegescheine;
  • Lagerscheine;
  • Kaufverträge;
  • Übernahme-/Lieferprotokolle.