Neue Maßnahme wird konservierende Bodenbearbeitungspraktiken für nachhaltiges Bodenmanagement fördern

Author(s): Растителна защита
Date: 20.03.2025      616

In einer Sitzung des Überwachungsausschusses des Strategieplans wurde beschlossen, eine neue Intervention, „Förderung von konservierenden Bodenbearbeitungspraktiken für ein nachhaltiges Bodenmanagement“, mit einem Budget von 65 Millionen Euro aufzunehmen. Die Intervention ist vorgesehen als Teil des Strategieplans für die Entwicklung der Landwirtschaft nach dessen dritter Änderung. Sie wird auf nationaler Ebene angewendet, jedoch werden Natura-2000-Schutzgebiete sowie Flächen unter GAEC 2 von ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen.

Die Intervention zur konservierenden Landwirtschaft zielt auf eine 20-prozentige Reduzierung des Einsatzes von Stickstoffdüngern und die Einführung spezifischer Praktiken, die das Bodenpotenzial erhalten.

Förderung wird für Ackerland gewährt, auf dem eine landwirtschaftliche Kultur aus den folgenden Gruppen angebaut wird: Getreidekulturen, Körnerleguminosen, Ölsaatenkulturen, Arznei- und Gewürzpflanzen, einjährige Futterpflanzen, mehrjährige Futterpflanzen, sowie Brachland, auf dem der Landwirt landwirtschaftliche Tätigkeiten und Arbeiten (konservierende Bodenbearbeitung) unter Anwendung geeigneter Anbautechniken gemäß GAEC 5 durchführt.

Wie können Landwirte einen Antrag im Rahmen der Intervention zur konservierenden Landwirtschaft stellen?

Antragsberechtigt im Rahmen der Intervention können aktive Landwirte sein, die im IACS registriert sind, Flächen für die Teilnahme an der Intervention angemeldet haben und folgende Bedingungen erfüllen:

1. Fruchtfolge auf dem Betrieb. Auf den Flächen unter der Intervention werden jährlich mindestens 4 landwirtschaftliche Kulturen angebaut, wobei die drei Hauptkulturen nicht mehr als 90 % der angemeldeten Flächen einnehmen dürfen. Die Einbeziehung von Brachland ist zulässig, diese Fläche darf jedoch nicht zum Anteil der drei Hauptkulturen gezählt werden.

Die spezifischen Regelungen sehen vor, dass Ölsaatenkulturen nur einmal alle 3 Jahre auf einer landwirtschaftlichen Fläche angebaut werden dürfen und Getreidekulturen nicht in 2 aufeinanderfolgenden Jahren ausgesät werden dürfen.

2. Anwendung einer ausgeglichenen Düngung auf der Grundlage von Bodenproben, minimaler Bodenbearbeitung und Bereitstellung von Deckfrüchten über das ganze Jahr als Grundlage für die Bodengesundheit.

3. Reduzierung der Menge des verwendeten mineralischen Stickstoffs um 20 %.

4. Ausbringung von Wirtschaftsdünger, organischen Bodenverbesserern, mikrobiellen Düngemitteln oder biologisch aktiven Substanzen.

5. Führung eines Tagebuchs über die durchgeführten Tätigkeiten und eines Pflanzenernährungsplans.


Antragsteller im Rahmen der Intervention sind nicht berechtigt, für dieselbe Fläche eine Förderung zu erhalten, die bereits unter den Öko-Regelungen „I.B.3 – Öko-Regelung zur Erhaltung und Wiederherstellung des Bodenpotenzials – Förderung der Gründüngung und organischen Düngung“, I.B.7 – „Öko-Regelung zur Erhaltung und Verbesserung der Biodiversität in Waldökosystemen“, I.B.1 – „Öko-Regelung für den ökologischen Landbau (Nutztiere)“ sowie unter anderen Interventionen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 gefördert wird.