Bis zum 15. Februar kann der Weinbau- und Weinherstellungssektor Investitionsbeihilfen beantragen.
Author(s): Растителна защита
Date: 05.02.2024
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Vom 15. Januar bis 15. Februar 2024 sind Anträge im Rahmen der Maßnahmen „Investitionen in den Weinbau- und Weinwirtschaftssektor“ und „Investitionen in Umwelteinrichtungen“ im Weinbau- und Weinwirtschaftssektor gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 14 vom 11.09.2023 über die Bedingungen und Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen der Maßnahmen im Weinbau- und Weinwirtschaftssektor, die in den Strategischen Plan für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums für den Zeitraum 2023 – 2027 aufgenommen wurden, möglich.
Erstmals im Weinbau- und Weinwirtschaftssektor sind Investitionen in Umwelteinrichtungen förderfähig.
Durch den Erlass Nr. RD09-1230/01.12.2023 des Ministers für Landwirtschaft und Ernährung wurden die Budgets für die beiden Maßnahmen „Investitionen in den Weinbau- und Weinwirtschaftssektor“ und „Investitionen in Umwelteinrichtungen“ festgelegt.
49.256.897,32 BGN beträgt das Gesamtbudget für die Maßnahme „Investitionen in den Weinbau- und Weinwirtschaftssektor“ aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) für den Zeitraum 2024 – 2026.
12.137.236,17 BGN beträgt das Gesamtbudget für die Maßnahme „Investitionen in Umwelteinrichtungen“ aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) für den Zeitraum 2024 – 2026.
Antragsteller im Rahmen der Maßnahmen im Weinbau- und Weinwirtschaftssektor reichen Unterlagen für die Finanzhilfe ausschließlich über das Elektronische Dienstesystem (ESS) des Staatsfonds „Landwirtschaft“ mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) ein.
Förderfähige Investitionen im Weinbau- und Weinwirtschaftssektor:
1. Betriebsinfrastruktur:
a) Kauf oder Kauf durch Leasing von neuen Maschinen und Geräten, einschließlich Computersoftware, in Bezug auf:
aa) Maschinen/Anlagen zur Traubenverarbeitung;
bb) Anlagen zur Gärungssteuerung, Anlagen zur Verarbeitung von Wein und Traubenmost;
cc) Anlagen zur Temperaturregelung;
dd) Anlagen zum Weintransport in den Kellerräumlichkeiten;
ee) Anlagen für Technologien im Zusammenhang mit Schaumweinen;
ff) Anlagen zum Abfüllen, Etikettieren, Verpacken;
gg) Anlagen zur Abwasserbewirtschaftung;
hh) Anlagen für die Infrastruktur des Weinkellers – Rohrleitungssysteme, Leitungen, verschiedene Netze (Sauerstoff, Stickstoff, Wasser, SO2 usw.); Installation und Nebenanlagen; Automatisierungssysteme;
ii) Anlagen zur Lagerung, Verschnitt, Pflege und Alterung von Wein – Fässer für die Gärung, Lagerung und Alterung von Wein, einschließlich temperaturgeregelter Fässer; Edelstahltanks für die Weinherstellung und Weinlagerung – stationär und mobil; Kunststofftanks für die Weinherstellung und Weinlagerung (für Lebensmittelzwecke zertifiziert); Sanierung von Stahlbetonanlagen zur Lagerung von weinbaulichen und weinwirtschaftlichen Erzeugnissen durch Aufbringen einer Innenauskleidung vom Typ Epoxidharz oder Edelstahl; Ausstattung für Kellerräume zur Gärung, Lagerung und Alterung von Wein – Gestelle, Behälter, Befeuchter, Mikrooxygenierung (Mikrooxygenatoren), Dampferzeuger; modulares System zur Positionierung von Fässern; automatisiertes Regalsystem zur Lagerung von Flaschenweinen;
b) Bau- und Montagearbeiten für die Errichtung, Aufstockung, Erweiterung und/oder den Umbau von Gebäuden, die bestimmt sind für:
aa) die Weinherstellung (von der Traubenverarbeitung bis zum Abfüllen und Etikettieren von Wein im Keller);
bb) die Weinqualitätskontrolle – Analyselabore;
cc) die Weinlagerung – Lagerhäuser;
dd) die Verbesserung der Infrastruktur im Betrieb.
2. Marketinginstrumente (einschließlich Bau- und Montagetätigkeiten) – Weingeschäfte; Ausstellungs- und Verkostungsräume; feste Verkaufsstellen auf dem Betriebsgelände (auf dem Gelände des Unternehmens).
3. Begleitende Tätigkeiten zu den in den Punkten 1 und 2 genannten Tätigkeiten, wie Honorare für Ingenieure und Berater, Vorstudien, Erwerb von Patentrechten und Lizenzen sowie Bauüberwachung – Kosten von nicht mehr als 4 Prozent der Gesamtprojektkosten.
Förderfähige Investitionen in Umwelteinrichtungen
Im Rahmen dieser Maßnahme sind Anträge förderfähig für:
1. Betriebsinfrastruktur:
a) Kauf oder Kauf durch Leasing von neuen Anlagen, einschließlich Computersoftware, im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Betriebsmanagement von erneuerbaren Energiequellen auf dem Betriebsgelände;
b) Bau- und Montagearbeiten für die Errichtung, Aufstockung, Erweiterung und/oder den Umbau von Gebäuden, die bestimmt sind für die Behandlung von Abwasser und anderen Abfallprodukten aus dem Produktionsprozess; Anlagen zur Kompostierung und Verarbeitung anderer Abfallprodukte; Quellen erneuerbarer Energie;
2. Begleitende Tätigkeiten zu den in Punkt 1, Buchstaben „a“ und „b“ genannten Tätigkeiten, wie Honorare für Ingenieure und Berater, Vorstudien, Erwerb von Patentrechten und Lizenzen sowie Bauüberwachung – Kosten in Höhe von nicht mehr als 4 Prozent der Gesamtprojektkosten.
(2) Die maximale Durchführungsfrist für die Maßnahmen nach Absatz 1 ist bis zum 1. Juli des zweiten Haushaltsjahres nach dem Haushaltsjahr des Abschlusses des Vertrags über die Gewährung von Finanzhilfen.
Die Anleitungen zur Unterstützung der Antragsteller sind im ESS hochgeladen und unter den folgenden Links verfügbar:
Für die Maßnahme „Investitionen in den Weinbau- und Weinwirtschaftssektor“ https://seu.dfz.bg/drupal/?q=node/58
Für die Maßnahme „Investitionen in Umwelteinrichtungen“ https://seu.dfz.bg/drupal/?q=node/59
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